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Internetrecht: Umfang von Unterlassungspflichten nach Rechtsverletzung im Internet II

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Rechtsanwalt Alexander Tribess

Rechtsanwalt Alexander Tribess

Immer wieder entsteht Streit um die Frage, welche Pflichten sich aus einer Rechtsverletzung im Internet ergeben. Hat der Rechtsverletzer eine Unterlassungserklärung abgegeben, oder ist ihm gerichtlich eine Unterlassungspflicht aufgegeben worden, so muss dieser sehr umfangreiche organisatorische Maßnahmen ergreifen, um weitere, gleichgeartete Rechtsverstöße für die Zukunft auszuschließen. Andernfalls drohen hohe Vertragsstrafen bzw. Ordnungsgelder. Ob vor dem Hintergrund dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung eine Entscheidung des OLG Celle zu Prüfpflichten auf YouTube Bestand haben kann, darf bezweifelt werden (OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017 – 13 W 45/17).

Darum ging’s: Einem Fernsehsender war verboten worden, bestimmte Aussagen aus einem Fernsehbeitrag weiter zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Auf die einstweilige Verfügung hatte der Sender den beanstandeten Beitrag auch aus seiner Mediathek entfernt. Außerdem hatte er sich bei Google darum bemüht, dass auch dort Hinweise auf den Beitrag gelöscht würden. Weitere Maßnahmen ergriff der Sender nicht – insbesondere forschte er nicht nach, ob der beanstandete Beitrag durch Dritte bei YouTube hochgeladen worden war.

Weil aber tatsächlich ein Nutzer den Beitrag bei YouTube hochgeladen hatte, beantragte die Gegenseite die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen den Sender. Erst hierauf sorgte der Sender für die Entfernung des entsprechenden Beitrags auf der Videoplattform. Gegen die Zahlung eines Ordnungsgeldes wehrte er sich indes.

Vor dem OLG Celle hatte der Sender damit auch Erfolg. Denn die Richter dort meinten, es wäre unzumutbar gewesen zu verlangen, dass auf die einstweilige Verfügung auch nach Veröffentlichungen des Beitrags bei YouTube geschaut werden muss. Mit der Entfernung aus der eigenen Mediathek und der Löschungsaufforderung an Google hätte der Sender alles Erforderliche getan, um seiner Unterlassungspflicht nachzukommen. Die Löschungsaufforderung an YouTube hätte er erst erteilen müssen, nachdem er durch den Ordnungsmittelantrag Kenntnis von dem dort hochgeladenen Video erlangt hatte. Eine Erweiterung der Prüfpflichten nach Erlass der einstweiligen Verfügung auf YouTube würde bei konsequenter Anwendung zu einer uferlosen Verpflichtung führen. Denn dann müssten auch sämtliche sonstigen sozialen Medien geprüft werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Sender aus der Veröffentlichung des Beitrags bei YouTube keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hätte.

Die Entscheidung muss verwundern. Denn dass eine Unterlassungspflicht hinsichtlich eines Video-Beitrags zwar – inzwischen selbstverständlich (vgl. dazu unsere Blogs) – eine Löschungsaufforderung an den Anbieter der größten Internet-Suchmaschine nach sich ziehen soll, nicht aber eine ebensolche Aufforderung an den Anbieter der größten Internet-Videoplattform erscheint wenig sachgerecht. Denn eine Veröffentlichung – womöglich auch eine widerrechtliche – auf YouTube dürfte mehr als naheliegend sein. Grenzen können wohl allenfalls dort zu ziehen sein, wo solche Beiträge aufgrund ihrer Titel und damit verbundener Schlagwörter nur mit erheblichem Aufwand auffindbar sind.

Es darf danach bezweifelt werden, dass der BGH in der bereits anhängigen Rechtsbeschwerde die Auffassung des OLG Celle bestätigt. Danach sollten sich Unterlassungsschuldner auf diese Entscheidung des OLG Celle nicht verlassen und, wenn die Unterlassungspflicht Videos betrifft, nach entsprechender Recherche unbedingt auch an YouTube eine Löschungsaufforderung richten. Es muss eine nachdrückliche, schriftliche Aufforderung an die Betreiber ergehen, die beanstandeten Inhalte unverzüglich zu entfernen. Dabei sollte auf die bestehende Unterlassungspflicht hingewiesen werden. Bleibt eine Reaktion aus, so sollten gerichtliche Schritte angedroht und ggf. auch ergriffen werden, sofern dies nicht von Vornherein als aussichtslos oder unzumutbar erscheint (was bei einer Klage in den USA wohl der Fall sein dürfte). Die Maßnahmen sind zu überwachen.

Nur wer nachweislich diesen Pflichten nachkommt, kann sich bei weiteren Verstößen auf Seiten Dritter gegenüber dem Unterlassungsgläubiger entlasten. Anderenfalls drohen Vertragsstrafen bzw. – wie im hier entschiedenen Fall – Ordnungsgelder, die schnell im fünfstelligen Bereich liegen können.

Ich berate Sie gern zu diesem Thema –

kontaktieren Sie mich unter alexander.tribess@anwaltskanzlei-online.de!


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